Version 1.1.2 Software-Lizenzbedingungen für Vienna CPX Tool 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Diese Lizenzbedingungen der Universität Wien, (nachfolgend "Lizenzgeber"), gelten für die Einräumung von Nutzungsrechten für die vollständige oder teilweise Nutzung der Software Vienna CPX Tool (nachfolgend "SOFTWARE") an Einzelpersonen, Unternehmer und juristische Personen (nachfolgend "Lizenznehmer"). 1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Lizenznehmers widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. 1.3 Die Beschaffenheit und Funktionalität der SOFTWARE ergibt sich aus der Produktbeschreibung (nachfolgend „Produktbeschreibung“), die Bestandteil des Kaufvertrages über die SOFTWARE ist. Diese Produktbeschreibung ist keine Garantie. 1.4 Installation, Konfiguration, Integration, Parametrisierung und Anpassung der SOFTWARE an Bedürfnisse des Lizenznehmers der SOFTWARE sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 2. Nutzungsrechte Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbeschränkte Überlassung und Nutzung der SOFTWARE einschließlich der dazu gehörenden Dokumentation. 2.1 Die SOFTWARE ist urheberrechtlich zugunsten des Lizenzgebers geschützt. 2.2 Die SOFTWARE darf nicht genutzt werden, wenn durch die Nutzung bei Personen eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bzw. Tier- oder Umweltschäden verursacht werden kann. 2.3 Die SOFTWARE wird dem Lizenznehmer zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der SOFTWARE, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Kaufvertrag und diesen Lizenzbedingungen. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die SOFTWARE in dem für die SOFTWARE technisch freigegebenem Funktionsumfang auf einem Einzelcomputer zu nutzen. 2.4 Der Lizenznehmer hat selbst durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWARE sichergestellt ist. Er muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Einzelcomputer die in der Produktbeschreibung und auf der Homepage genannten technischen Voraussetzungen www.univie.ac.at/vcpx/ für den Download und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software hat. 2.5 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der SOFTWARE eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer wird dann auf dieser Sicherungskopie eine deutlich sichtbaren Hinweis „Sicherungskopie“ installieren und mit einem Urheberrechtsvermerk zum Lizenzgeber versehen. 2.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder auf andere Weise umzuarbeiten oder zu verändern sowie die erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen. 2.7 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu übertragen oder zu verbreiten. Hierzu gehört jede Form der Unterlizenzierung, insbesondere Veräußerung. Vermietung, Leasing, oder Leihe. Als Verbreitung gilt auch die Weitergabe der Lizenzdatei, einer Textdatei mit Namen, Adresse des Lizenznehmers sowie einer elektronischen Unterschrift, die die Nutzung der SOFTWARE technisch ermöglicht. Der Lizenznehmer darf ferner Programmidentifikationsmerkmale nicht von der SOFTWARE entfernen oder verändern. 2.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE in der Weise öffentlich zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 2.10 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu dekompilieren. 3. Test-Lizenz 3.1 Erfolgt die Überlassung der SOFTWARE nur für Testzwecke (nachfolgend „Test-Lizenz“), räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das kostenlose, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf den vereinbarten Testzeitraum (14 Tage ab Aktivierung) beschränkte Recht ein, die Test-Lizenz der SOFTWARE zu nutzen. 3.2 Die Test-Lizenz der SOFTWARE enthält eine Funktion, die die kostenlose Nutzungsmöglichkeit der SOFTWARE nach Ablauf des Testzeitraums von 14 Tagen beendet. Nach Ablauf der Testzeit wird diese Funktion deaktiviert. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Test-Lizenz nicht mehr zulässig. Die Umgehung dieser technischen Schutzfunktion führt zur sofortigen Verwirkung alle eingeräumten Nutzungsrechte. Einer Kündigung gemäß Ziffer 6 bedarf es in diesem Fall nicht mehr. 3.3 Für die Bereitstellung der Test-Lizenz der SOFTWARE ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. 3.4 Eine kommerzielle Nutzung der vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer überlassenen Test-Lizenz ist grundsätzlich untersagt. 4. Gewährleistung 4.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr ausschließlich für die in der Produktbeschreibung ausdrücklich dargestellte Beschaffenheit der SOFTWARE für die Dauer von einem (1) Jahr. Wenn hier nicht anders vertraglich geregelt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. 4.2 Der Lizenznehmer kennt die Software. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, sich vorher über die Eignung der Software für seine konkreten Zwecke anhand der Produktbeschreibung zu vergewissern. Folglich liefert der Lizenzgeber die SOFTWARE „as is“ und übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewähr dafür, dass die SOFTWARE den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt und mit anderen von ihm ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet. Zudem ist die Gewährleistung davon abhängig, dass die Systemumgebung des Lizenznehmers der Produktbeschreibung des Lizenzgebers entspricht und aufrechterhalten wird. 4.3 Die SOFTWARE ist nur im Hinblick auf die spezifizierte Systemumgebung ausgelegt. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für die SOFTWARE, wenn der Lizenznehmer die Systemumgebung ändert, und/oder eigenmächtig auf irgendeine Art und Weise in die SOFTWARE eingreift. Auch ist jegliche Gewährleistung bezüglich unwesentlicher, die Funktion nicht beeinträchtigender Mängel ausgeschlossen. 4.4 Die Rechte des Lizenznehmers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss z.B. den Mangel, insbesondere aufgrund einer vor Vertragsschluss erfolgten Testphase (Testlizenz) kennt. Ist dem Lizenznehmer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Gewährleistung ist ferner nicht anwendbar, wenn die Mängel darauf beruhen, dass die SOFTWARE in einer Hardware-und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Kaufvertrag vereinbarten Anforderungen nicht gerecht wird. 4.5 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei der Fehlersuche, etwa durch Bereitstellung bestimmter Informationen in nachvollziehbarer und detaillierter Form, nach Zumutbarkeit zu unterstützen, insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsformen sowie seine Auswirkungen schriftlich anzuzeigen. 4.6 Abweichend von 4.1 gilt: Auf Unternehmer finden die Regeln des § 377 UG Anwendung. Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist er verpflichtet, die SOFTWARE unverzüglich nach Erhalt auf offenkundige Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem Lizenzgeber in angemessener Frist anzuzeigen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Missachtung dieser Rügeverpflichtung hat den Entfall sowohl der Gewährleistungsansprüche als auch der Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst und des Rechts auf Irrtumsanfechtung zu Folge. Das gilt entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. Die Beweislastumkehr gilt ausdrücklich als abbedungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr. 4.7 Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist der Lizenzgeber bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden zu leisten. Ist die Verbesserung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Lizenzgeber verbunden, steht dem Lizenznehmer lediglich das Recht auf Austausch zu. Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend. Ausdrücklich besteht keine Gewährleistung bezüglich unwesentlicher Mängel, die Funktion nicht beeinträchtigender und/oder nicht reproduzierbarer Mängel. 4.8 Ist der Lizenznehmer Unternehmer so verpflichtet sich dieser, dem Lizenzgeber unverzüglich von bekannt gewordenen Rechtsverletzungsrisiken oder angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten. Der Lizenzgeber wird im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten: (a) dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder (b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, wobei sich der Lizenzgeber die Bereitstellung eines Workaround bzw. einer adäquaten Alternativlösung vorbehält, oder (c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Lizenzgeber geleisteten Vergütung zurücknehmen, wenn der Lizenzgeber keine andere Abhilfe mittels angemessenem Aufwand erzielen kann. 5. Haftung 5.1 Der Lizenzgeber haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen einer von ihm übernommenen Garantie. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn diese als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. 5.2 Es besteht keine weitergehende Haftung des Lizenzgebers. 5.3. Im Fall einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Lizenznehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer es versäumt hat, durch regelmäßige und angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen und Systemüberprüfungen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Darüber hinaus haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen vertretbaren Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Für einen Datenverlust des Lizenznehmers durch die Benützung der mangelfreien Software besteht keine Haftung des Lizenzgebers. 5.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, die auf eine unsachgemäße Verwendung bzw. die Missachtung der im Hinblick auf die jeweilige SOFTWARE erforderlichen und unter Berücksichtigung der technologischen Möglichkeiten angemessenen und angebrachten Sorgfalt durch den Lizenznehmer zurückgehen. Dies betrifft insbesondere z.B. die Verwendung ungeeigneter Datenträger und/oder Systemkomponenten. Überdies ist jegliche Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, wenn der Lizenznehmer irgendwelche Änderungen, egal welcher Art, an der SOFTWARE vornimmt. 5.5. Der Schadensbetrag wird, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. 5.6. Ist der Lizenznehmer ein Unternehmer trifft ihn die Beweislast und er hat zu beweisen, dass den Lizenzgeber ein Verschulden trifft. Auch trägt der Lizenznehmer in diesen Fall die Beweislast, dass der Schaden vom Lizenzgeber grob oder vorsätzlich verursacht worden ist. 5.7 Die Frist zur Geltendmachung des Schades beträgt sechs (6) Monate ab Kenntnis des Schadens. 5.8. Insofern höhere Gewalt die Leistungen des Lizenzgebers wesentlich erschwert oder verunmöglicht ist der Lizenzgeber berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen ohne weitere Konsequenzen um die Dauer der Behinderung durch höhere Gewalt hinauszuschieben. 6. Kündigung der Nutzungsrechte 6.1 Verletzt der Lizenznehmer schuldhaft die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Lizenzgebers, kann der Lizenzgeber die Nutzungsrechte an der betroffenen SOFTWARE kündigen. Eine Erstattung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. 6.2 Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen SOFTWARE einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Lizenzgeber zurückzugeben. Auf Verlangen des Lizenzgebers gibt der Lizenznehmer über die Löschung eine Erklärung ab. 6.3 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. 7. Referenz 7.1 Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, den Firmennamen und das Firmenlogo des Lizenznehmers ausschließlich zu Referenzzwecken auf der Website des Lizenzgebers öffentlich verfügbar zu machen. 7.2 Ein Recht zur Aufnahme in diese Referenzliste des Lizenzgebers besteht nicht. 7.3 Der Lizenznehmer kann jederzeit in Schriftform verlangen, den Eintrag auf der Website des Lizenzgebers zu löschen. Die Löschung erfolgt in angemessener Frist nach Erhalt der Löschungsaufforderung. 8. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten 8.1. Personenbezogene Daten des Lizenznehmers werden nur und in dem Umfang erhoben, wie dies für Vertragsabwicklungs-, Abrechnungs- und Lizenzüberprüfungszwecke erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies für die oben aufgeführten Zwecke erforderlich ist oder der Lizenznehmer zuvor eingewilligt hat. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Lizenznehmer seine Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. 8.2. Die Aktivierung der Lizenz und das Starten der SOFTWARE über die Homepage des Lizenzgebers erfolgt im Rahmen einer Open SSL-Verschlüsselung. 9. Sprache Im Fall der Übersetzung dieser Bestimmung gilt ausschließlich die deutsche Fassung. 10 Anwendbares Recht und Gerichtstand 10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 10.2 Für Streitigkeiten zwischen den Parteien wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. 11. Sonstiges 11.1 Sollten Bestimmungen aus diesem Lizenzvertrag unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Rechtswirkung der übrigen Bestimmungen unberührt. Die betroffenen Regelungen sind von den Parteien durch wirksame und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am ehesten erreichen. Entsprechendes gilt auch für allfällige Lücken in dem Lizenzvertrag. 11.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen sind nur einvernehmlich möglich. 11.3 Eine Aufrechnung des Lizenznehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen zulässig. 11.4. Der technische Support im Bedarfsfall erfolgt ausschließlich über Email: viennacpxtool@univie.ac.at 12. Integration 12.1 An den folgenden Teilen der SOFTWARE bestehen Rechte der im Folgenden aufgeführten Dritten: Apache Version 2.0 Bouncy Castle © 2000-2017 Mozilla MPL 2.0 Die entsprechenden einzelnen Lizenzvereinbarungen sind unter den folgenden Links abrufbar: https://www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0.html http://www.bouncycastle.org/license.html https://www.mozilla.org/en-US/MPL/2.0/ 12.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die o.a. Lizenzbestimmungen der aufgeführten Dritten einzuhalten. Sie stellen somit einen Teil dieses Lizenzvertrages dar.